Der Autor war am Abend in Mietraching nicht dabei. Auf seine Bitte hin habe ich ihm meine Folien vom Vortrag zur Verfügung gestellt. Folgende Ergänzungen scheinen mir notwendig:
Der Bundestag hat nicht wegen nicht vorhandener Verzerrungen bei Sainte-Lague/Schepers 2008 das Wahlgesetz entsprechend geändert. Das mit Verzerrungen behaftete d’Hondtsche Verfahren hat er bereits 1985 zu Gunsten des unverzerrten Hare-Niemeyer-Verfahrens geändert gehabt. Der Schritt zu Sainte-Lague/Schepers ist nun einer, der vom Hare-Niemeyer-Verfahren wegführt. Offensichtlich wegen der darin enthaltenen Paradoxien (die ich am Donnerstag aufgezeigt habe) und wegen der mathematischen Umsetzung von verfassungsrechtlichen Vorgaben des bestmöglichen Wählereinflusses, die eindeutig zu Gunsten von Sainte-Lague/Schepers führt. Hingegen optimiert Hare-Niemeyer nicht den bestmöglichen Wählereinfluss, sondern die bestmögliche Anspruchrealisierung der Parteien. Dies ist aber so nicht von der Verfassung vorgegeben.
Die eingefügte Information, dass ich CSU-Kandidat bei der letzten Stadtratswahl war, ist zwar korrekt, könnte aber in dem Kontext doch zu voreiligen und falschen Schlüssen führen. Ziel dieses Vortrags war es ausgehend von Verfassungsvorgaben die mathematischen Verfahren und Gütekriterien für das Problem gerechter Sitzzuteilungen bei der Wahl und dann nachfolgend bei Ausschussgrößen (mathematisch kein Unterschied!) darzustellen und auf notwendige Konsequenzen hinzuweisen. Insbesondere war das auch ein Beitrag zum Jahr der Mathematik über deren Bedeutung in der Gesellschaft. Eventuelle parteitaktische Überlegungen blieben daher außen vor. Ich habe illustrierend die Zusammensetzungen eines Stadtratssenat von 6-16 Sitzen für alle 3 Verfahren berechnet und erläutert. Meine Aussage im Vortrag war, dass (legitime!) parteitaktische Überlegungen nicht über die Auswahl eines mathematischen Verfahrens geschehen dürften, sondern lediglich über die Größe eines Senats
Meine Empfehlung an den neuen Deggendorfer Stadtrat ist es bereits jetzt das den Verfassungsauftrag am besten widerspiegelnde Verfahren in die Geschäftsordnung aufzunehmen. Um aber den Übergang zu erleichtern, könnte man bei der Festlegung der Sitzanzahlen solche wählen, bei denen (was sehr oft der Fall ist) die Ergebnisse von Hare-Niemeyer und Sainte-Lague/Schepers übereinstimmen. Die Sitzanzahlen 11 und 12, die im Artikel als Beispiele genannt worden waren, sind genau die einzigen in dem angegebenen Intervall, die dazu nicht geeignet sind.
Eine weiteres Problemfeld tut sich mit der Rechtssprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf. Wie ich im Vortrag dargelegt habe, hat dieser bislang die mathematischen Gütemaße, abgeleitet von der Gleichheit der Wählerstimmen, nicht bis in die letzten Konsequenzen durchdrungen. Das führt zur absurden Problematik, dass er derzeit all die Sitzzuteilungen bei Senaten, die vom sogenannten idealrahmen abweichen (was Sainte-Lague/Schepers bisweilen tut, aber ohne zu verzerren!), nämlich mehr oder weniger als die nach Auf- oder Abrundung berechneten Anteil an Sitzen zu vergeben, kritisiert. Gleichzeitig wird aber die wirklich verzerrende Methode von d’Hondt der Sitzzuteilung in den kommunalen Gremien akzeptiert, so dass u.U. schon die Basis für diese Berechnungen inkorrekt ist.
Auf die weitere von mir angesprochene Problematik, warum man überhaupt von den Sitzstärken des Stadtrats bei der Berechnung der Senatszusammensetzung ausgeht (in der Gemeindeordnung so vorgeschrieben) und nicht direkt von den ursprünglichen Wählerstimmen, konnte keiner der anwesenden Juristen eine Antwort geben.
